Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

        der Fa. HELO - Electronic GmbH

        § 1 Geltungsbereich

        1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle Verträge, die die Fa. HELO-Electronic GmbH als Verkäuferin der von ihr gehandelten Waren abschließt. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.

        2. Etwaige entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen eines Käufers sind für die Fa. HELO-Electronic GmbH auch dann unverbindlich, wenn diesen nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird. Spätestens mit der Entgegennahme der von der Fa. HELO-Electronic GmbH verkauften Ware gelten deren Geschäftsbedingungen als angenommen.


        § 2 Vertragsabschluss

        1. Die Angebote der Fa. HELO-Electronic GmbH sind stets freibleibend, soweit nicht ausdrücklich eine schriftliche Bindungserklärung abgegeben wird.

        2. Bestellungen sind für die Fa. HELO-Electronic GmbH nur dann verbindlich, soweit sie von der Fa. HELO-Electronic GmbH schriftlich bestätigt oder ihnen durch Übersendung der Ware Nachgekommen wird. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen jeglicher Art, die über den Schriftlichen Vertragsabschluss hinausgehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Bestätigung der Fa. HELO-Electronic GmbH. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die die Auf- hebung der Schriftform oder der vorliegenden Geschäftsbedingungen betrifft.


        § 3 Lieferung

        1. Liefertermine oder Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von der Fa. HELO-Electronic GmbH schriftlich bestätigt werden. Bei wirksamer Vereinbarung von nachträglichen Vertragsänderungen ist der Liefertermin hierbei stets erneut zu vereinbaren.

        2. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung und durch zumutbare Aufwendungen nicht verhindert werden können, wie z. B. Energie- und Rohstoffmangel, Streik oder Aussperrung, Verspätung oder Ausbleiben von Zulieferungen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Vertragsverpflichtungen der Parteien werden für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung suspendiert. Die Fa. HELO-Electronic GmbH ist in diesem Falle berechtigt, die Warenauslieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zuschieben. Überschreiten die sich daraus ergebenen Verzögerungen den Zeitraum von 6 Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht. Veränderungen in den behördlicherseits geschaffenen Importkonditionen berechtigen die Fa. HELO-Electronic GmbH ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag. Im Falle des Rücktritts aus diesem Grunde, ist die Fa. HELO-Electronic GmbH verpflichtet, auf Verlangen des Käufers einen neuen Kaufvertrag mit einem den geänderten Konditionen angepassten Inhalt abzuschließen.

        3. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist.

        4. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug seitens der Fa. HELO-Electronic GmbH erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben.

        5. Abrufaufträge werden nach Ablauf eines Jahres automatisch ausgeliefert.


        § 4 Preise

        1. Mangels abweichender Vereinbarungen beinhalten die im Angebot enthaltenen Preise die Lieferung ab Werk zzgl. MwSt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, ohne Verpackung.

        2. Für die Berechnung gelten stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Sind diese höher als bei Vertragsabschluss, ist der Kunde berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Menge zurückzutreten.

        3. Bei Preisangaben mit EG-Zollsatz ist die Fa. HELO-Electronic GmbH berechtigt, die Rechnungsstellung abweichend vom Kaufvertrag entsprechend den veränderten Zollbestimmungen vorzunehmen, wenn sich der gültige EG-Zollsatz zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe und dem Tag der Lieferung erhöht. Dies gilt nur sofern der Fa. HELO-Electronic GmbH der neue Zollsatz zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht bereits bekannt war. Für Kontingentwaren aus Ursprungsländern, die sog. Präferenzen für Importe in die EG genießen, gilt vorstehenden sinngemäß.


        § 5 Gefahrübergang

        1. Versandweg und –mittel sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Wahl der Fa. HELO-Electronic GmbH überlassen.

        2. Wird der Warenversand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur, Frachtführer, eingesetzten unselbstständigen Beförderer oder eine sonstige zum Transport bestimmte Person, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers der Fa. HELO-Electronic GmbH, auf den Käufer über. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers.


        § 6 Gewährleistung und Haftung

        1. Alle Angaben über Einigung, Verarbeitung und Anwendung der von der Fa. HELO-Electronic GmbH Verkauften Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

        2. Der Käufer hat die gelieferte Ware – soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung – bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Eisatzzweck hin unverzüglich zu unter- suchen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

        3. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware – bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 6 Monate nach Erhalt der Ware – schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden.

        4. Die Gewährleistungsverpflichtung der Fa. HELO-Electronic GmbH beschränkt sich nach Wahl der Fa. HELO-Electronic GmbH auf Ersatzlieferung, Wandlung oder Minderung. Beanstandete Ware darf nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Fa. HELO-Electronic GmbH zurückgesandt werden. Andere oder weitergehende Gewährleistungsansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die Gewährleistung der Fa. HELO-Electronic GmbH für solche Waren, die Nicht mehr unverändert vorliegen oder die nicht artgerecht und entsprechend den normalen Verbrauchsbedingungen verwendet worden sind. Gegenüber anderen Personen als den Käufer, insbesondere Abnehmern des Käufers, ist jede Gewährleistung der Fa. HELO-Electronic GmbH ausgeschlossen.

        5. Eine Gewähr für die Brauchbarkeit der Waren zu dem vom Käufer vorgesehenen Zweck wird nicht Übernommen.

        6. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Verpflichtung der Fa. HELO-Electronic GmbH zur Leistung von Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert der von der Fa. HELO-Electronic GmbH gelieferten und an dem schadenstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligter Warenmenge. Dies gilt nicht, soweit die Fa. HELO-Electronic GmbH nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haftet.


        § 7 Zahlungsbedingungen

        1.Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto Kasse zu Bezahlen.

        2. Die Hereingabe von Wechseln bedarf der Zustimmung der Fa. HELO-Electronic GmbH, deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen zu Lasten des Käufers.

        3. Wird die Lieferung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so erfolgt die Rechnungsteilung bei Lieferbereitschaft.

        4. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens, Zinsen in Höhe von banküblichen Debetzinsen, mindestens jedoch 3% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz berechnet.

        5. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers, ist die Fa. HELO-Electronic GmbH – unbeschadet der sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorzahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

        6. Nur unbestrittene und rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.


        § 8 Ausfuhrkontrollbestimmungen/Wiederverkauf

        Der Export von der Fa. HELO-Electronic GmbH gelieferten Ware aus der Bundesrepublik Deutschland und der Weiterverkauf oder Export an Unternehmen der Nuklearindustrie oder für nukleare Zwecke ist nur mit Zustimmung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft in Eschborn/Taunus und des Office of Export-Control in Washington D. C. 20230 möglich.


        § 9 Überschriften

        Überschriften in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen allein zum Zwecke der leichteren Lesbarkeit, geben aber nicht verbindlich den Inhalt der nachfolgenden Bedingungen wieder.


        § 10 Eigentumsvorbehalt

        1. Die Fa. HELO-Electronic GmbH behält sich das Eigentum an allen von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung ihrer Forderung aus der Geschäftsverbindung durch den Käufer vor. Der Käufer ist berechtigt, die im Eigentum der Fa. HELO-Electronic GmbH stehenden Waren im Rahmen seines ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und zu veräußern. Er ist aber nicht befugt, über solche Waren in anderer Weise – etwa durch Verpfändung oder Sicherstellung – zu verfügen. Von allen Vollstreckungsmaßnahmen die die im Besitz des Käufers befindlichen Waren der Fa. HELO-Electronic GmbH betreffen, hat der Käufer die Fa. HELO-Electronic GmbH unverzüglich mit eingeschriebenen Brief zu unterrichten. Verhält sich der Käufer vertragswidrig, insbesondere durch Zahlungsverzug, ist die Fa. HELO-Electronic GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Diese Rücknahme bedeutet kein Rücktritt vom Vertrag.

        2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die Erzeugnisse, die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der von der Fa. HELO-Electronic GmbH gelieferten Waren entstehen zu deren vollem Wert, wobei die Fa. HELO-Electronic GmbH als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter, deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Fa. HELO-Electronic GmbH Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.

        3. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte, tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumanteils der Fa. HELO-Electronic GmbH (vgl. Ziffer 2) zur Sicherung an die Fa. HELO-Electronic GmbH ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an die Fa. HELO-Electronic GmbH für deren Rechnung einzubeziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe des Forderungsanteils der Fa. HELO-Electronic GmbH solange unmittelbar an die Fa. HELO-Electronic GmbH zu bewirken, als noch Forderungen der Fa. HELO-Electronic GmbH gegen den Käufer bestehen.

        4. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderung der Fa. HELO-Electronic GmbH um mehr als 20%, so wird die Fa. HELO-Electronic GmbH auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach Ihrer Wahl freigeben.


        § 11 Teilnichtigkeit

        Die Nichtigkeit einzelner Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründet nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so besteht Einigkeit darüber, dass eine ihr am nächsten kommende wirksame Regelung als vereinbart gilt und dass vorstehende Bedingungen im Übrigen unverändert bleiben.


        § 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

        Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, der Firmensitz der Fa. HELO-Electronic GmbH oder nach Wahl der Fa. HELO-Electronic GmbH auch ein von dieser angerufenes Gericht im Land des Käufers, falls dieser seinen Sitz im Ausland hat. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, auch soweit ein ausländischer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist.

         

        Es gelten die allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma HELO - Electronic GmbH